DJ Hochzeit Event Rheinhessen
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich


Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen DJ KONZO (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von DJ KONZO in Anspruch nehmen (im folgenden „Auftraggeber“ genannt). Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. 


§2 Angebot und Vertragsschluss


Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer ein freibleibendes und unverbindliches Angebot in schriftlicher Form. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot schriftlich oder fernschriftlich (Telefax) akzeptiert. Der Auftraggeber erhält eine Auftragsbestätigung in Form des von beiden Parteien unterzeichneten Dienstleistungsvertrags, der im Anschluss der Auftragserteilung aufgesetzt wird. Mit Unterzeichnung des ihm vorliegenden schriftlichen Dienstleistungsvertrags, geht der Auftraggeber einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Auftragnehmer ein. Der Vertrag ist ab diesem Zeitpunkt rechtskräftig.


§3 Widerruf des Vertrages


Gemäß §312g Abs. 1 i.V.m. §355 BGB steht einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit ein Vertrag ausschließlich über Fernabsatzmittel geschlossen wurde. Dies gilt gemäß §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Demnach steht dem Auftraggeber nach Zustandekommen des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftragnehmer kein Widerrufsrecht zu.


§4 Stornierung und Rücktritt durch den Auftraggeber


Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht ein. Demnach kann der Auftraggeber ohne Angaben von Gründen binnen 14 Tage ab Zustandekommen des Dienstleistungsvertrages zurücktreten. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Ausfallentschädigung an den Auftragnehmer in der nachfolgenden Staffelung:


bis 100 Tage vor der Veranstaltung: 50% des Gesamtbetrags

bis   60 Tage vor der Veranstaltung: 70% des Gesamtbetrags

bis   30 Tage vor der Veranstaltung: 90% des Gesamtbetrags

 

Der Rücktritt des Auftraggebers muss in schriftlicher Form beim Auftragnehmer eingehen.


§5 Rücktritt und Verhinderung durch den Auftragnehmer


Sollte eine Verhinderung des Auftragnehmers durch z.B. Krankheit, Unfall oder andere Gründe vorliegen, bemüht sich der Auftragnehmer einen vergleichbaren Ersatz zu finden, übernimmt hierfür aber keine Garantie. Es können seitens des Auftraggebers keine Ersatzansprüche gestellt werden. Der Rücktritt vom Auftragnehmer muss in schriftlicher Form erfolgen. Der Auftraggeber hat das Recht, den vom Auftragnehmer angebotenen Ersatzdienstleister abzulehnen und den Vertrag kostenfrei zu stornieren. Die Stornierung des Auftraggebers muss schriftlich erfolgen. Maßnahmen von Behörden und unvorhergesehene Ereignisse die z.B. durch höhere Gewalt entstehen, entbinden den Auftragnehmer von unerfüllten Verträgen.


§6 Kein Rücktrittsrecht bei nicht zu vertretenden Umständen


Falls der Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände bzw. äußere Einflüsse (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall /-schwankungen, u.a.) die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf einen Rücktritt vom Vertrag. Weiterhin kann der Auftraggeber in einem solchen Fall keinen Schadensersatz, Zurückhaltung oder Minderung des vereinbarten Gesamtbetrags verlangen.


§7 Zahlung


Der Auftraggeber erhält nach der Veranstaltung vom Auftragnehmer die entsprechende Rechnung über den vertraglich vereinbarten Gesamtbetrag. Diese ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung in voller Höhe zu zahlen. Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Veranstaltung aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, mangelndem Besucherinteresse abgesagt oder zeitlich verkürzt wird. Es gelten maßgeblich die Zahlungsbedingungen laut Dienstleistungsvertrag. Sämtliche Preise und Zahlungen haben in der Währung EURO (€) zu erfolgen. Die Rechnung wird gemäß §19 Abs. 1 UStG ohne gesetzliche Mehrwertsteuer ausgestellt. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorenthalten.


§8 GEMA


Die Prüfung, ob eine Veranstaltung GEMA-pflichtig ist, obliegt dem Auftraggeber. Für die Entrichtung der eventuell anfallenden Gebühren ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich und verpflichtet sich, diese direkt an die GEMA abzuführen.


§9 Leistungserbringung des Auftragnehmers


Der Auftragnehmer und ggf. eine Begleitperson liefert die notwendige Technikausrüstung und ist für den Auf- und Abbau verantwortlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mindestens 30 Minuten vor Arbeitsbeginn (Musikbeginn) anwesend zu sein und seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.


Der Auftragnehmer ist in seiner Dienstleistung als künstlerische Gestaltung in der Ausübung seiner Tätigkeit frei. Er behält sich demnach vor, Musikwünsche der Gäste und des Auftraggebers abzulehnen. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit wird sich der Auftragnehmer an den im Konzeptionsgespräch vereinbarten Musikrichtungen orientieren, behält sich jedoch vor, darüber hinaus auch weitere Musikstile zu spielen.


Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Tätigkeit bis zum Ende der vereinbarten Spielzeit auszuführen. Eine etwaige weitere Tätigkeit des Auftragnehmers, über die vereinbarte Spielzeit hinaus, bedarf dem ausdrücklichen Einverständnis beider Parteien. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Zusatzleistung über die vertragliche Buchungszeit hinaus, ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

Mehrleistungen, die über die vereinbarte Spielzeit hinausgehen, werden pro angefangene halbe Stunde (30 Minuten) bis zum Musikende mit 49,- € zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, ab dem Zeitpunkt der Verlängerung, seinen Auftritt nach eigenem Ermessen zu beenden.


§10 Publikumserfolg


Vorherige Absprachen zur musikalischen Gestaltung des Programms zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind möglich. Die Art der Darbietung während der Veranstaltung obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Für den Erfolg der Musikgestaltung und der damit verbundenen Atmosphäre und Publikumsmenge auf der Tanzfläche, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.


§11 Technische Voraussetzungen


Der Veranstalter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Technikanlage Sorge zu tragen. Für den Betrieb der Beschallungs- und Lichtanlage muss vom Veranstalter ein unabhängiger Stromkreis mit einer Mindestleistung von 3,68 kW zur Verfügung gestellt werden.


Der Technikaufbau erfolgt nach individueller Absprache mit dem Auftraggeber und dem Betreiber der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Zu diesem Zweck müssen die Räumlichkeiten am Veranstaltungsort geöffnet sein. Der Transportweg vom und zum Parkplatz muss für den Auftragnehmer frei zugänglich sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung, sämtliche Informationen wie z.B. Wegbeschreibung, Öffnungszeiten und Ansprechpartner vor Ort mitzuteilen.


Der Auftraggeber plant die Tanzfläche so ein, dass sich diese nahe dem Arbeitsplatz des Auftragnehmers befindet. Die Standfläche des Auftragnehmers muss die Mindestmaße von 4,00 m in der Breite, 2,30 m in der Höhe und 2,00 m in der Tiefe erfüllen. Notausgänge und Fluchtwege dürfen nicht behindert werden.


Der Veranstaltungsraum hat trocken, frostfrei, sauber und rutschhemmend zu sein. Befindet sich der Arbeitsplatz des Auftragnehmers im Freien, trägt alleine der Auftraggeber das Witterungsrisiko. Der Arbeitsplatz des Auftragnehmers muss in diesem Fall einen befestigten Untergrund haben, überdacht und trocken sein. Die technische Ausstattung des Auftragnehmers muss vor direkter Sonneneinstrahlung und Regen geschützt sein. Bei Temperaturen unter +10°C sorgt der Auftraggeber für einen wohltemperierten Arbeitsplatz für den Auftragnehmer und seine Technik. Bei witterungsbedingtem Abbruch oder Ausfall der Veranstaltung, ist der Auftraggeber trotz der Umstände zur vollen Zahlung des Gesamtbetrags verpflichtet.


§12 Haftungsausschluss


Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für alle durch ihn selbst, Gäste oder Besucher der Veranstaltung am Equipment des Auftragnehmers verursachten Schäden oder Diebstahl. Für während der Veranstaltung auftretende Personen- und Sachschäden, haftet ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht wurde.


Sollte der Auftragnehmer eine bereits vorhandene Ton- und Lichtanlage des jeweiligen Veranstaltungsortes nutzen, wird für diese keine Haftung übernommen. Auftretende Schäden führen nicht zu einer Minderung des Gesamtbetrags. Der Auftraggeber haftet außerdem für sämtliche Schäden am Equipment des Auftragnehmers, bis zum Abbau desselbigen durch den Auftragnehmer und ggf. seiner Begleitperson.


Der Auftragnehmer kann seine Tätigkeit mit sofortiger Wirkung beenden, wenn Krawall und Aufruhr die technische Anlage und seinen Gesundheitszustand gefährden. Wird gemäß den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen den Auftragnehmer herzuleiten.


Die Beschallungsanlage kann während der Veranstaltung einen Pegel erzeugen, der zu Hörschäden beim Publikum führen kann. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Der Veranstalter verpflichtet sich, seine Gäste darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Schäden durch Ton- und Lichttechnik auftreten können.


Das Besuchen der Veranstaltung und der Tanzfläche geschieht auf eigene Verantwortung und auf eigene Gefahr. Weder der Auftraggeber, Gäste oder sonstige Personen dürfen sich am unmittelbaren Arbeitsplatz des Auftragnehmers aufhalten, wenn dieser noch nicht persönlich anwesend ist.


§13 Aufzeichnungsrechte


Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter, während der Veranstaltung Fotos, Videos und Mitschnitte seiner Leistungen anzufertigen. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Aufnahmen zu Referenz- und Werbezwecken für seine eigene Vermarktung (z.B. Webseite, Printmedien und Social-Media-Kanäle) zu verwenden.


§14 Sonstiges


Der Auftraggeber versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder rechtlich unwirksam werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Alle unwirksam gewordenen Bestimmungen werden nach ihrem Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt und sinnwahrend neu formuliert.


§15 Akzeptanz


Der Auftraggeber akzeptiert mit seiner Unterschrift auf dem Dienstleistungsvertrag alle darin enthaltenen Bedingungen und verhandelten Punkte. Weiterhin bestätigt der Auftraggeber mit seiner Unterschrift, dass er die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelesen und akzeptiert hat. Diese sind im Vertragsumfang enthalten und zusätzlich unter www.dj-konzo.de/agb aufrufbar.


§16 Urheberrecht


Sämtliche Elemente (Fotos, Videos, Texte) der Webseite www.dj-konzo.de sind urheberrechtlich geschützt und weder für kommerzielle noch für private Zwecke erlaubt.


§17 Gerichtsstand


Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.


Stand: 01.01.2024