Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen DJ KONZO - Hochzeiten & Events (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von DJ KONZO - Hochzeiten & Events in Anspruch nehmen (im folgenden „Auftraggeber“ genannt).
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
1. Der Auftraggeber ist Veranstalter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Die Prüfung, ob eine Veranstaltung GEMA-pflichtig ist, obliegt dem Auftraggeber. Für die Entrichtung anfallender Gebühren ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich und verpflichtet sich, diese direkt an die GEMA abzuführen. Dieser stellt den Auftragnehmer von jeglichen Gebührenforderungen und sonstigen Ansprüchen der GEMA im Zusammenhang mit der Veranstaltung frei.
3. Der Auftraggeber versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen. Maßnahmen von Behörden, Gewerbeauflösung und unvorhergesehene Ereignisse die z.B. durch höhere Gewalt, Pandemien oder Naturkatastrophen entstehen, entbinden den Auftragnehmer von abgeschlossenen Verträgen.
4. Kann der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen nicht erbringen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsstörungen am Veranstaltungsort, Stromausfälle oder -schwankungen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt), bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. In diesen Fällen hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz und ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.
5. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Technikanlage Sorge zu tragen. Für den Betrieb der Beschallungs- und Lichtanlage muss vom Veranstalter ein abgesicherter Stromkreis mit einer Mindestleistung von 2 kW zur Verfügung gestellt werden.
6. Der Auftraggeber hat für einen freien Platz an der Tanzfläche zu sorgen und plant diese so ein, dass sie sich nahe dem Arbeitsplatz des Auftragnehmers befindet. Die Standfläche muss die Mindestmaße von 3,50 m x 2,30 m x 2,00 m (BxHxT) erfüllen. Der Aufbauplatz muss frei zugänglich sein und darf keine Notausgänge und Fluchtwege behindern.
7. Der Veranstaltungsort muss frostfrei, trocken und mit einem rutschfesten Boden ausgestattet sein. Bei Außenveranstaltungen trägt der Auftraggeber das alleinige Witterungsrisiko. Er hat für einen befestigten Untergrund sowie eine wetterfeste Überdachung zu sorgen, die das Equipment wirksam vor Regen und direkter Sonneneinstrahlung schützt. Sinkt die Temperatur unter +10 °C, ist ein ausreichend beheizter Arbeitsbereich für den Auftragnehmer und die Technik bereitzustellen. Ein witterungsbedingter Abbruch der Veranstaltung entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
8. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer während der Veranstaltung alkoholfreie Getränke und anlassübliche Speisen im ausreichenden Maße kostenlos zur Verfügung.
Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer ein schriftliches Vertragsangebot (Dienstleistungsvertrag). Der Auftragnehmer ist an dieses Angebot 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
Ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber kommt dann zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot (Dienstleistungsvertrag) innerhalb 14 Tagen ab Erstellungsdatum unterzeichnet und dem Auftragnehmer zusendet. Der Dienstleistungsvertrag ist nach Unterzeichnung beider Vertragspartner, spätestens jedoch mit Ausführung der Dienstleistung des Auftragnehmers, rechtskräftig. Der von beiden Parteien unterzeichnete Dienstleistungsvertrag wird dem Auftraggeber zugesandt und gilt gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
Sämtliche im Dienstleistungsvertrag getroffene Vereinbarungen und Details unterliegen dem Stillschweigen beider Vertragspartner.
Die Mindestbuchungszeit ist die im Dienstleistungsvertrag angegebene Musikspielzeit (Musikbeginn bis Musikende).
Gemäß § 312g Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB steht einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit ein Vertrag ausschließlich über Fernabsatzmittel geschlossen wurde. Dies gilt gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
Demnach steht dem Auftraggeber nach Zustandekommen des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftragnehmer kein Widerrufsrecht zu.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht ein. Demnach kann der Auftraggeber ohne Angaben von Gründen binnen 14 Tage ab Zustandekommen des Dienstleistungsvertrages zurücktreten. Wird der Dienstleistungsvertrag erst innerhalb 14 Tage vor der Veranstaltung geschlossen, verfällt diese Frist.
Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Ausfallentschädigung an den Auftragnehmer in folgender Staffelung:
Der Rücktritt des Auftraggebers muss in schriftlicher Form dem Auftragnehmer vorliegen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens vorbehalten.
Im Falle einer Verhinderung des Auftragnehmers durch Krankheit, Unfall oder andere Gründe hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatz. Es können seitens des Auftraggebers keine Ersatzansprüche oder Schadensersatzforderungen gestellt werden.
Der Auftragnehmer bemüht sich, einen gleichwertigen Ersatzdienstleister zu finden, übernimmt hierfür aber keine Garantie. Im Falle einer Vermittlung gilt das im Angebot aufgeführte Honorar auch für den Ersatz-DJ und seinen Service.
Der Auftraggeber hat das Recht, den vom Auftragnehmer angebotenen Ersatzdienstleister abzulehnen und den Vertrag kostenfrei zu stornieren. Die Stornierung des Auftraggebers muss schriftlich erfolgen.
Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer nach der Veranstaltung die entsprechende Gesamtrechnung mit allen tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen. Diese ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung in voller Höhe und ohne Abzug per Banküberweisung zu begleichen.
Die Rechnung wird gemäß §19 Abs. 1 UStG ohne gesetzliche Mehrwertsteuer ausgestellt. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten. Sämtliche Preise und Zahlungen haben in der Währung EURO (€) zu erfolgen. Es kommen stets die am Tage der vertraglichen Buchung gültigen Preise zur Abrechnung.
Sollte die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht erfolgen, wird eine Zahlungserinnerung ohne Mahngebühr mit Aufforderung zur Zahlung innerhalb der nächsten 4 Werktage versendet. Der Auftragnehmer behält sich bei Zahlungsverzug grundsätzlich vor, Verzugsgebühren zu berechnen. Sollte bereits im Vorfeld klar sein, dass das Zahlungsziel seitens des Auftraggebers nicht leistbar ist, kann eine Verlängerung der Zahlungsfrist schriftlich beantragt werden.
1. Leistungsumfang
Zur Leistungserfüllung des Auftragnehmers gehört
2. Rider Voraussetzungen
Sollte der Auftragnehmer seitens der Veranstaltungsstätte gezwungen sein, auf Fremdtechnik zu spielen, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sein:
Die Lautsprecher bzw. Technikkomponenten müssen der mittleren Qualitätsklasse namhafter Hersteller entsprechen. Die Technik darf keine Begrenzungen durch einen db-Limiter unterliegen. Für das Anschließen an der betriebsbereiten Anlage müssen mindestens 2 XLR oder Cinch-Anschlüsse vorhanden sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten eine Anlage bereitstellen, welche den Rider Voraussetzungen des Auftragnehmers entspricht.
3. Anlieferung, Aufbau und Abtransport der Eigentechnik
Der Auftragnehmer und ggf. eine Begleitperson liefert die beauftragte Technikausrüstung und ist für den Auf- und Abbau verantwortlich. Der Aufbauarbeiten finden nach individueller Terminabsprache mit dem Auftraggeber und der jeweiligen Veranstaltungsstätte statt. Zu diesem Zweck müssen die Räumlichkeiten am Veranstaltungsort geöffnet und frei zugänglich sein.
Falls der Technikaufbau zu anderen bzw. früheren Zeiten gewünscht ist, so ist dies bis 14 Tage vor der Veranstaltung mit dem Auftragnehmer abzusprechen. Sollte der Aufbau bereits 1 oder mehrere Tage zuvor erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Mehraufwand zu berechnen.
Der Auftragnehmer beginnt mit dem Abbau seiner Technik unmittelbar nach Musikende. Sollte der Technikabbau seitens der Veranstaltungsstätte aus zeitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich sein, werden entstehende Kosten für Anfahrt und Abbauarbeiten am Folgetag, dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
4. Arbeitsbeginn
Am Tag der Veranstaltung beginnt der Arbeitsbeginn des Auftragnehmers mit dem im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Musikbeginn. Sollte vor Ort schon früher Beschallung in Form von Musik oder Ansprachen über Mikrofone gefordert werden, beginnt die Tätigkeit des Auftragnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt. Auch das Spielen von Hintergrundmusik während der Trauung, zum Sektempfang und Abendessen zählt zur Arbeitszeit des Auftragnehmers.
5. Arbeitsende
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Tätigkeit bis zum Ende der vereinbarten Spielzeit auszuführen. Eine weitere Tätigkeit über die vereinbarte Musikspielzeit hinaus ist möglich, bedarf jedoch dem ausdrücklichen Einverständnis beider Vertragspartner. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Zusatzleistung über die vertragliche Buchungszeit hinaus, ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Mehrleistungen, die über die vereinbarte Spielzeit hinausgehen, werden pro angefangene halbe Stunde (30 Minuten) bis zum Musikende mit 59,- € zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, ab dem Zeitpunkt der Verlängerung, seinen Auftritt nach eigenem Ermessen zu beenden. Der Auftraggeber ist auch dann zur vollen Zahlung verpflichtet, wenn die Veranstaltung vorzeitig abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.
Der Auftragnehmer kann seine Tätigkeit mit sofortiger Wirkung beenden, wenn Krawall und Aufruhr die technische Anlage und seinen Gesundheitszustand gefährden. Wird die Anlage aus Sicherheitsgründen abgeschaltet oder abgebaut, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen den Auftragnehmer herzuleiten. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
6. Technikausfall
Sollten einzelne Technikgeräte während des Zeitraums der Leistungserbringung ausfallen, verringert sich der vereinbarte Endpreis nur um den Einzelpreis der betroffenen Geräte. Führt dieser Mangel zum kompletten Ausfall der gesamten Anlage und schlagen auch Regulierungsversuche durch den Auftragnehmer fehl, erhöht sich die Haftung höchstens auf den gesamten vereinbarten Preis. Weitgehende Schadensersatzansprüche vonseiten des Auftraggebers sind in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Fremdtechnik
Bei bereits installierter Musik- oder Lichtanlage (Fremdtechnik) übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie oder Haftung für die einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Anlage. Auftretende Schäden oder schlechte Ton- und Lichtqualität führen nicht zu einer Minderung des zu zahlenden Endpreises. Falls weiteres Equipment an eine bereits installierte Fremdanlage angeschlossen wird, erstreckt sich die Haftung nur auf die vom Auftragnehmer installierten Komponenten.
8. Haftung
Der Auftraggeber haftet im vollem Umfang für Diebstahl oder Schäden an der Technikanlage des Auftragnehmers, die durch seine Gäste, Besucher oder ihn selbst entstehen. Für während der Veranstaltung auftretende Personen- und Sachschäden, haftet ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht wurde.
9. Publikumserfolg
Die Art der Darbietung sowie die künstlerische Gestaltung des Musikprogramms und der Lichtshow obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Für den Erfolg der Musikgestaltung und der damit verbundenen Atmosphäre übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Die vereinbarte Gage ist nicht abhängig vom Erfolg der Veranstaltung.
10. Musikwünsche
Vorherige Absprachen zur Gestaltung des Musikprogramms zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind möglich. Der Auftragnehmer orientiert sich an den im Konzeptionsgespräch besprochenen Musikrichtungen, behält sich jedoch vor, einzelne Musikwünsche der Gäste und des Auftraggebers abzulehnen und darüber hinaus auch weitere Musiktitel und Genres zu spielen. Die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.
11. Externe Laufwerke
Das Abspielen von Audio- und Videodateien über Drittgeräte oder Datenträger wie Smartphones, Tablets oder USB-Sticks sind über die Lautsprecher oder den DJ-Controller des Auftragnehmers möglich. Die Nutzung über das Notebook ist jedoch ausgeschlossen.
Die Anlieferung und Installation der beauftragten Ton- und Lichttechnik sind bei Buchung des Auftragnehmers im Angebot inbegriffen.
Für die Dauer des Aufbaus wird ein barrierefreier Zugang im Erdgeschoss mit Be- und Entlademöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort vorausgesetzt. Die Aufbaudauer beträgt je nach Technikumfang zwischen 1,5 und 2,5 Stunden. Sollte der Aufbau aufgrund räumlicher Gegebenheiten mehr Zeit in Anspruch nehmen, behält sich der Auftragnehmer vor, den Mehraufwand gesondert zu berechnen.
Der Auftraggeber hat für die Anlieferung und den Abtransport der Technik einen geeigneten Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort bereitzustellen. Sollte kein unentgeltlicher oder geeigneter PKW-Stellplatz vorhanden sein, sind sämtliche Folgekosten wie Parkgebühren, Bußgelder oder Abschleppkosten durch den Auftraggeber, aufgrund eines Nachweises vom Auftragnehmer, zu erstatten.
Kosten für Transferfahrten von Unterkünften, Parkplätzen etc. zum Veranstaltungsort werden vom Auftraggeber übernommen.
1. Der Auftragnehmer arbeitet zum Teil mit Lichteffekten, die epileptische Anfälle auslösen können. Gäste, welche zu diesen Anfällen neigen, sollten den Aufenthalt bei Diskothekenbeleuchtung meiden.
2. Die Beschallungsanlage kann während der Veranstaltung einen Pegel erzeugen, der zu Hörschäden beim Publikum führen kann. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Zur Vermeidung von Hörschädigungen ist ein Aufenthalt von längerer Zeit bei über 95db nicht ratsam. Der Auftragnehmer weist jegliche Forderung von Schmerzensgeld oder Schadensersatzansprüchen ab.
3. Das Besuchen der Veranstaltung und der Tanzfläche geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Gäste vor der Veranstaltung zu informieren, dass gesundheitliche Schäden durch die eingesetzte Ton- und Lichttechnik auftreten können.
Die Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gültig oder schwebend rechtlich unwirksam werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Alle unwirksam gewordenen Bestimmungen werden nach ihrem Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt und sinnwahrend neu formuliert.
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
Der Auftraggeber akzeptiert mit seiner Unterschrift auf dem Dienstleistungsvertrag unwiderruflich alle darin enthaltenen Bedingungen und verhandelten Punkte. Weiterhin bestätigt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erhalten und gelesen zu haben und deren Inhalt zum Gegenstand dieses Vertrags zu machen.
Stand: Dezember 2025
Kontakt
DJ KONZO - Hochzeiten & Events
Am Aufspringbach 28b
55234 Wahlheim

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